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schreibnetz
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Standard OFFENER BRIEF an Jordan Sokol
OFFENER BRIEF an Jordan Sokol - Ich erhielt auf PN folgende Denkwürdigkeit:
Hallo schreibnetz, wenn Sie nachstehenden offenen Brief an die Bundesministerin für Arbeit mit unterschreiben wollen, lassen Sie es mich bitte wissen.
Mit freundlichen Grüßen
Jordan Sokol
Betreff: Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
Sehr geehrte Frau von der Leyen,
nach reiflicher Überlegung bin ich zu dem Schluß gekommen, daß das Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.02.1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 16 u. Artikel 19 des Gesetzes vom 02.03.2009 (BGBl. I S. 416) nicht mit Artikel 1 sowie 20 und 23 des Grundgesetzes vereinbar ist.
Auch wenn ich davon auszugehen habe, daß die zuständigen Ministerien die Verfassungsmäßigkeit einer eingehenden Nachprüfung unterzogen haben, muß ich darauf aufmerksam machen, daß die praktische Handhabung dazu führt, daß der Verleiher sich eines Teils der Arbeitslöhne der Leiharbeitnehmer „bemächtigt“. Dies führt in der Praxis dazu, daß der Leiharbeitnehmer gemessen an den üblichen Entleihungsgebühren unter Berücksichtigung der vom Verleiher zu tragenden Sozialversicherungsanteile nur etwa 60 % des letztlich mit dem Verleiher ausgehandelten Arbeitsentgeldes (Entleihgebühr) erhält. Hinzu kommt, daß der Entleiher erfahrungsgemäß seinen Stammarbeitskräften Löhne zugesteht, die in aller Regel über den ausgehandelten Entleihungsge-bühren liegen.
Auch wenn man den Verleihern von Arbeitskräften zugute halten muß, daß sie mit ihren Vermittlungsaktivitäten Ungleichgewichte innerhalb betrieblich auftretender Auslastungsgrade ausgleichen, rechtfertigt dies nicht einen Einbehalt von 40 % der Regelentgelte.
Es widerspricht dem Sozialstaatsprinzip, wenn Lohnanteile einer ganzen Gruppe von Arbeitnehmern einbehalten werden und diese zusammengefaßt das Aus-kommen (oder, so man denn will, den Lebensstandard) eines Einzelnen (hier der Verleiher) oder einer kleinen Interessengemeinschaft sichern. - Aus der Anwendungspraxis sind Ihnen sicher auch die grundlegenden Bedenken bekannt, die gegen eine dispositive Überlassung von Arbeitnehmern gegen Entgelt an Dritte mit Blick auf die Unantastbarkeit der Würde des Menschen erhoben werden.
Die Würde eines jeden Menschen ist dann betroffen, wenn dieser gegen Einbehalt wesentlicher Lohnanteile an einen Dritten ausgeliehen wird. Der Mensch wird auf einen disponiblen Gegenstand herabgewürdigt. Hier drängt sich der
Gedanke an Gepflogenheiten auf, die der Sklavenhaltung eigentümlich waren. Auch ist es in traditionell geführten Landwirtschaften üblich, z. B. Zugtiere gegen Entgelt auszuleihen.
Ich fordere Sie daher auf, die gesamte Arbeitnehmerüberlassungsgesetzgebung entweder in ihrer Gesamtheit außer Kraft zu setzen oder die Vermittlung von Leiharbeitskräften auf die Bundesagentur für Arbeit mit der Maßgabe zu
übertragen, die gegenwärtig übliche Ausleihgebühr in voller Höhe den Leiharbeitnehmern auszuzahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Jordan Sokol
PS: Die Liste der Mitunterzeichner wird zu gegebener Zeit nachgereicht.
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Ich habe das nun einmal hier aufgehängt. Wer oder was ist Jordan Sokol? Warum wendet er sich an mich oder an mir. Rätsel über Rätsel! - LJD -
NOCHMALS: Ich schreibe in den Foren von SPIEGEL. Dort (täglich) konkret unter SPAM !
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OFFENER BRIEF an Jordan Sokol - Ich erhielt auf PN folgende Denkwürdigkeit:
Hallo schreibnetz, wenn Sie nachstehenden offenen Brief an die Bundesministerin für Arbeit mit unterschreiben wollen, lassen Sie es mich bitte wissen.
Mit freundlichen Grüßen
Jordan Sokol
Betreff: Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
Sehr geehrte Frau von der Leyen,
nach reiflicher Überlegung bin ich zu dem Schluß gekommen, daß das Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.02.1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 16 u. Artikel 19 des Gesetzes vom 02.03.2009 (BGBl. I S. 416) nicht mit Artikel 1 sowie 20 und 23 des Grundgesetzes vereinbar ist.
Auch wenn ich davon auszugehen habe, daß die zuständigen Ministerien die Verfassungsmäßigkeit einer eingehenden Nachprüfung unterzogen haben, muß ich darauf aufmerksam machen, daß die praktische Handhabung dazu führt, daß der Verleiher sich eines Teils der Arbeitslöhne der Leiharbeitnehmer „bemächtigt“. Dies führt in der Praxis dazu, daß der Leiharbeitnehmer gemessen an den üblichen Entleihungsgebühren unter Berücksichtigung der vom Verleiher zu tragenden Sozialversicherungsanteile nur etwa 60 % des letztlich mit dem Verleiher ausgehandelten Arbeitsentgeldes (Entleihgebühr) erhält. Hinzu kommt, daß der Entleiher erfahrungsgemäß seinen Stammarbeitskräften Löhne zugesteht, die in aller Regel über den ausgehandelten Entleihungsge-bühren liegen.
Auch wenn man den Verleihern von Arbeitskräften zugute halten muß, daß sie mit ihren Vermittlungsaktivitäten Ungleichgewichte innerhalb betrieblich auftretender Auslastungsgrade ausgleichen, rechtfertigt dies nicht einen Einbehalt von 40 % der Regelentgelte.
Es widerspricht dem Sozialstaatsprinzip, wenn Lohnanteile einer ganzen Gruppe von Arbeitnehmern einbehalten werden und diese zusammengefaßt das Aus-kommen (oder, so man denn will, den Lebensstandard) eines Einzelnen (hier der Verleiher) oder einer kleinen Interessengemeinschaft sichern. - Aus der Anwendungspraxis sind Ihnen sicher auch die grundlegenden Bedenken bekannt, die gegen eine dispositive Überlassung von Arbeitnehmern gegen Entgelt an Dritte mit Blick auf die Unantastbarkeit der Würde des Menschen erhoben werden.
Die Würde eines jeden Menschen ist dann betroffen, wenn dieser gegen Einbehalt wesentlicher Lohnanteile an einen Dritten ausgeliehen wird. Der Mensch wird auf einen disponiblen Gegenstand herabgewürdigt. Hier drängt sich der
Gedanke an Gepflogenheiten auf, die der Sklavenhaltung eigentümlich waren. Auch ist es in traditionell geführten Landwirtschaften üblich, z. B. Zugtiere gegen Entgelt auszuleihen.
Ich fordere Sie daher auf, die gesamte Arbeitnehmerüberlassungsgesetzgebung entweder in ihrer Gesamtheit außer Kraft zu setzen oder die Vermittlung von Leiharbeitskräften auf die Bundesagentur für Arbeit mit der Maßgabe zu
übertragen, die gegenwärtig übliche Ausleihgebühr in voller Höhe den Leiharbeitnehmern auszuzahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Jordan Sokol
PS: Die Liste der Mitunterzeichner wird zu gegebener Zeit nachgereicht.
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Ich habe das nun einmal hier aufgehängt. Wer oder was ist Jordan Sokol? Warum wendet er sich an mich oder an mir. Rätsel über Rätsel! - LJD -
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schreibnetz - 8. Mai, 15:50